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Eine genaue Definition von Flurfördergeräten findet sich in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 68 – die Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Die DGUV 68 (ehemals BGV D27) beschreibt gemeinsame Bestimmungen für den Betrieb, sowie besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart. Besondere Bestimmungen bei Flurfördermitteln mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz finden sich in § 22; für den Transport hängender Lasten finden sich die Bestimmungen in § 27.
Dabei sind die Paragrafen 9 und 37 der DGUV Vorschrift 68 besonders zu beachten. § 9 beschreibt die Verpflichtung des Fahrers, das Flurförderzeug täglich vor Einsatzbeginn und während des Betriebs auf sicherheitsrelevante Mängel zu prüfen und diese zu beheben. Hier wird der Unternehmer in die Pflicht genommen, wobei der Begriff weit gefasst ist und auch Vorgesetzte mit Unternehmer-Aufgaben miteinbezieht. § 37 beschreibt wiederkehrende Prüfungen.